Auflage
Die Auflage ist im § 1940 BGB geregelt. Durch sie kann der Erblasser von dem/den Erbe/n eine gewünschte Handlung oder ein Unterlassen fordern.
Die Auflage ist im § 1940 BGB geregelt. Durch sie kann der Erblasser von dem/den Erbe/n eine gewünschte Handlung oder ein Unterlassen fordern.