Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftssteuer ersparen wollte.
Sir Peter Ustinov
Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftssteuer ersparen wollte.
Sir Peter Ustinov
Das Erbrecht ist eigentlich zunächst einfach. Wer keine Regelungen trifft wird nach den gesetzlich festgelegten Regeln, dem gesetzlichen Erbrecht, beerbt. Das bedeutet, dass jeder der dies nicht möchte oder für dessen persönliche Verhältnisse die gesetzlichen Regelungen nicht passen, gehalten ist, tätig zu werden.
Wenn Sie sich hierzu entschlossen haben, berate ich Sie gerne.
Lebzeitige Regelungen vorzugswürdig
Die geplante, lebzeitige Übertragung eines Unternehmens ist dem Übergang von Todes wegen in aller Regel vorzuziehen. Dies deshalb, weil der Tod nicht planbar ist, auch für einen Unternehmer nicht. Zur Pflicht eines jeden Unternehmers, gleich welchen Alters, gleich in welcher familiären Situation er sich befindet, gehört es, für den Fall des Falles, Regelungen durch vernünftige letztwillige Verfügungen zu treffen. Nur so kann der Unternehmer verhindern, dass im Wege der gesetzlichen Erbfolge ungeeignete, unerwünschte und inkompetente Erben zur Erb- und damit zur Unternehmensnachfolge gelangen. Das Entstehen von Erbengemeinschaften ist zu vermeiden, weil diese in der Regel zur Führung eines Unternehmens nicht geeignet sind.
Im Rahmen der Testamentsgestaltung sind die persönlichen Verhältnisse des Testators genau zu ermitteln: ist er ledig, verheiratet, geschieden, hat er Abkömmlinge, leben die Eltern noch, sind gegebenenfalls Geschwister vorhanden? In einem zweiten Schritt sind die Vermögensverhältnisse zu erörtern: Immobilien, Bankguthaben, Depots, Vermögen im Ausland ….. Gibt es Verbindlichkeiten? Sodann werden die konkreten Vorstellungen des Erblassers in Bezug auf sein Testament in einem Testamentsentwurf umgesetzt: Alleinerbe; Miterbe; Teilungsanordnungen; Vermächtnisse; Auflagen. Wenn der Testamentsentwurf den Vorstellungen des Testators entspricht wird die gefundene zivilrechtliche Lösung auf etwaige Ertrags- und / oder erbschaftsteuerliche Probleme optimiert.
Die Nachlassabwicklung umfasst zunächst die Bestandsaufnahme des gesamten Nachlasses. Und zwar in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Im Zuge der Abwicklung des Nachlasses sind primär sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen. Gehören zum Nachlass Immobilien ist die Grundbuchberichtigung durchzuführen, das heißt, es ist dafür Sorge zu tragen, dass anstatt des Erblassers der oder die Erben im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Bei einer Mehrheit von Erben ist letztendlich die Erbauseinandersetzung das Ziel. Hierzu ist die Teilungsreife des Nachlasses herbeizuführen. Das verlangt in vielen Fällen Geduld, da eine einvernehmliche von allen beteiligten Erben akzeptierte Lösung gefunden werden muss.
Um eine verlässliche Umsetzung des letzten Willen zu erreichen, kann die Ernennung eines Testamentsvollstreckers sinnvoll sein. Dieser hat u.a. die Aufgabe, die durch den Erblasser angeordnete Aufteilung des Nachlasses durchzusetzen. Dadurch werden viele Erbstreitigkeiten vermieden. Erfahren Sie hier mehr zur Testamentsvollstreckung.
Laut FOCUS „TOP Anwalt im Erbrecht“ in den Jahren 2015-2024.
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