Testament – der letzte Wille

Die Verfügung von Todes wegen

Der Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag ist „Verfügung von Todes wegen“. Es handelt sich hierbei um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten, erbrechtlichen Form erfolgt. Das Testament ist eine einseitige Verfügung von Todes wegen, wobei es sich um eine nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers handelt.

Im Testament kann der Erblasser den Erben bestimmten, Vermächtnisse und Auflagen verfügen, Teilungsanordnungen, Auseinandersetzungsverbote und Testamentsvollstreckung anordnen oder den Pflichtteil entziehen. Auch der Widerruf einer letztwilligen Verfügung erfolgt durch Testament.