Testamentsgestaltung
Im Testament kann der Erblasser den Erben bestimmten, Vermächtnisse und Auflagen verfügen, Teilungsanordnungen, Auseinandersetzungsverbote und Testamentsvollstreckung anordnen oder den Pflichtteil entziehen.
Testamentsvollstreckung
Wenn der Erblasser befürchtet, dass sich seine Erben bei der Erbauseinandersetzung nicht einigen werden, dient die Anordnung der Testamentsvollstreckung dem Zweck diesen Streit der Erben zu vermeiden.
Das Problem der Erbengemeinschaft besteht grundsätzlich darin, dass sie unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tode des Erblassers entsteht. Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist hierbei gesamthänderisch gebunden.
Unternehmensnachfolge
Die geplante, lebzeitige Übertragung eines Unternehmens ist dem Übergang von Todes wegen in aller Regel vorzuziehen. Nur so kann der Unternehmer verhindern, dass im Wege der gesetzlichen Erbfolge ungeeignete, unerwünschte und inkompetente Erben zur Erb- und damit zur Unternehmensnachfolge gelangen.
Stiftungen
Gemeinnützige Stiftungen dienen der Verwirklichung bestimmter in der Abgabenordnung definierter Zwecke. Steuerlich sind gemeinnützige Stiftungen insoweit begünstigt, dass sowohl bei der Errichtung als auch bei Zustiftungen keine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer anfällt.
Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, seinen Erben nach Belieben zu bestimmen. Hierbei kann der Erblasser auch seine nächsten Angehörigen enterben.
Nachlassabwicklung
Die Nachlassabwicklung umfasst zunächst die Bestandsaufnahme des gesamten Nachlasses. Und zwar in Bezug auf sämtliche Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Erblassers. Im Zuge der Abwicklung des Nachlasses sind primär sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers zu erfüllen.