Damit sind neben dem Stifter, das Stiftungsvermögen, der Stifterzweck und die Stiftungsorganisation die wesentlichen Elemente des Stiftungsbegriffes. Die Stiftungsorganisation wird geregelt in der Stiftungssatzung. Die Stiftungsgesetze der Bundesländer formulieren die Anforderungen, die an eine Stiftungssatzung gestellt werden in aller Regel wie folgt:
- Name der Stiftung
- Zweck der Stiftung
- Sitz der Stiftung
- Vermögen der Stiftung
- Organe der Stiftung sowie deren Bildung, Aufgaben und Befugnisse
- Die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens
- Die Rechtstellung der durch die Stiftung Begünstigten
- Die Anpassung der Stiftung an geänderten Verhältnisse
- Die Bestimmungen für den Fall der Auflösung der Stiftung.
Die Organisationsformen der Stiftung sind heute so vielfältig wie die Motive der Stifter. Eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts bedarf der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde des Bundeslandes in dem die Stiftung ihren Sitz hat.
Gemeinnützige Stiftungen dienen der Verwirklichung bestimmter in der Abgabenordnung definierter Zwecke. Steuerlich sind gemeinnützige Stiftungen insoweit begünstigt, dass sowohl bei der Errichtung als auch bei Zustiftungen keine Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer anfällt. Des Weiteren fallen in der Regel in der laufenden Besteuerung keine Gewerbe- und auch keine Körperschaftssteuer an.
Stiftungen können sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen gegründet werden. Was im Einzelfall nach den Vorstellungen des Stifters zweckmäßig, sinnvoll und realisierbar ist, wird zwischen Stifter und Berater in einem Entscheidungsfindungsprozess ermittelt.