Erbengemeinschaft

Mehrheit von Erben

Wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt, so wird sein Vermögen, der Nachlass, gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft.

Das Problem der Erbengemeinschaft besteht grundsätzlich darin, dass sie unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes als Zufallsgemeinschaft mit dem Tode des Erblassers entsteht. Das Vermögen der Erbengemeinschaft ist hierbei gesamthänderisch gebunden. Das bedeutet, dass der einzelne Miterbe nicht über einzelne Nachlassgegenstände verfügen kann. Verfügungen sind den Miterben nur gemeinschaftlich möglich.