Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit eines jeden Miterben, über seinen gesamten Anteil am Nachlass, also seinem Erbteil zu verfügen. Diese Möglichkeit steht jedem Miterben offen, wobei die Verfügung über den Erbteil zwingend der notariellen Beurkundung bedarf.
Grundsätzlich ist die Erbengemeinschaft eine Gemeinschaft auf Zeit. Jeder Erbe kann nämlich jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, es sei denn der Erblasser hat in seiner letztwilligen Verfügung die Auseinandersetzung bezüglich des gesamten Nachlasses oder einzelner Nachlassgegenstände ausgeschlossen.
Die Verwaltung des Nachlasses bis zur Teilungsreife steht den Miterben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Bei Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung ist jeder Miterbe den anderen Miterben gegenüber verpflichtet, mitzuwirken. Der Begriff ordnungsgemäße Verwaltung ist weit gefasst. Ordnungsgemäße Verwaltung umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Erhaltung, Sicherung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich und geeignet sind.
Wenn sich ein Miterbe weigert, seine Zustimmung zu derartigen Maßnahmen zu erteilen, kann jeder andere Miterbe auf Erteilung der Zustimmung klagen.