Auflassung
Bei der Übertragung von Grundstücken setzt das BGB die notarielle Form zwingend voraus. Die Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer eines Grundstücks, welche notariell eingetragen wird, nennt man Auflassung.
Bei der Übertragung von Grundstücken setzt das BGB die notarielle Form zwingend voraus. Die Einigung zwischen Erwerber und Veräußerer eines Grundstücks, welche notariell eingetragen wird, nennt man Auflassung.