Ablieferungspflicht eines Testaments
Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder Mensch verpflichtet, ein Testament, das er findet, unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben.
Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder Mensch verpflichtet, ein Testament, das er findet, unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben.