Bindungswirkung beim Erbvertrag
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen sind für die Vertragsparteien bindet, sofern keine Bestimmungen über den Wegfall oder ein Rücktrittsrecht in den Vertrag mit aufgenommen wurden.
Die in einem Erbvertrag getroffenen Verfügungen sind für die Vertragsparteien bindet, sofern keine Bestimmungen über den Wegfall oder ein Rücktrittsrecht in den Vertrag mit aufgenommen wurden.