Beschränkung des Pflichtteils in guter Absicht
Ist in § 2338 BGB geregelt und umfasst solche Fälle, in denen davon auszugehen ist, dass ein Erbe seinen Teil vermutlich verschwenderisch „verbrassen“ wird oder verschuldet ist.
Ist in § 2338 BGB geregelt und umfasst solche Fälle, in denen davon auszugehen ist, dass ein Erbe seinen Teil vermutlich verschwenderisch „verbrassen“ wird oder verschuldet ist.