Cognationsprinzip
Gemäß §2249 BGB kann der Erblasser vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Erblasser vermutlich sterben wird bevor er einen Notar aufsuchen kann.
Gemäß §2249 BGB kann der Erblasser vor dem zuständigen Bürgermeister ein Testament errichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Erblasser vermutlich sterben wird bevor er einen Notar aufsuchen kann.