Bezugsberechtigung

Hat der Erblasser zu Lebzeiten eine Lebensversicherung abgeschlossen oder Kapitalanlagen erworben und nennt darin eine Person, die auf die Versicherungssumme/Kapitalanlage im Falle seines Ablebens zugreifen darf, liegt eine Bezugsberechtigung vor. Diese ist unabhängig von der Erbenstellung.