Auseinandersetzungsverbot
Die Auseinandersetzung in Erbangelegenheiten ist in § 2042 ff. BGB geregelt. Sie beschreibt die Aufteilung des hinterlassenen Vermögens.
Die Auseinandersetzung in Erbangelegenheiten ist in § 2042 ff. BGB geregelt. Sie beschreibt die Aufteilung des hinterlassenen Vermögens.