Unternehmensnachfolge
Lebzeitige Regelungen vorzugswürdig
Die geplante, lebzeitige Übertragung eines Unternehmens ist dem Übergang von Todes wegen in aller Regel vorzuziehen. Dies deshalb, weil der Tod nicht planbar ist, auch für einen Unternehmer nicht. Zur Pflicht eines jeden Unternehmers, gleich welchen Alters, gleich in welcher familiären Situation er sich befindet, gehört es, für den Fall des Falles, Regelungen durch vernünftige letztwillige Verfügungen zu treffen.
Nur so kann der Unternehmer verhindern, dass im Wege der gesetzlichen Erbfolge ungeeignete, unerwünschte und inkompetente Erben zur Erb- und damit zur Unternehmensnachfolge gelangen. Das Entstehen von Erbengemeinschaften ist zu vermeiden, weil diese in der Regel zur Führung eines Unternehmens nicht geeignet sind. Bei gesetzlicher Erbfolge kommt es vielfach zu nicht bedachten Kollisionen mit Nachfolgeregelungen in Gesellschaftsverträgen. Daher hat der Berater sorgfältig die letztwilligen Verfügungen des Unternehmers mit den gesellschaftsvertraglichen Regelungen abzustimmen.