Testamentsvollstreckung

Anordnung und Ernennung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung erfolgt durch eine ausdrückliche Erklärung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung, also in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Ebenfalls in der letztwilligen Verfügung erfolgt in der Regel die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den Erblasser.

Im Gegensatz zu der Anordnung der Testamentsvollstreckung, kann der Erblasser die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Des Weiteren kann der Erblasser auch das Nachlassgericht ersuchen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen. Zuständig für ein derartiges Ersuchen ist das Amtsgericht – Nachlassgericht – am letzten Wohnsitz des Erblassers.