Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsberechtigte Personen

Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, seinen Erben nach Belieben zu bestimmen. Hierbei kann der Erblasser auch seine nächsten Angehörigen enterben. Sofern der Erblasser einen Abkömmling durch seine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausschließt, so kann dieser von dem berufenen Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht den Eltern des Erblassers und dem Ehegatten des Erblasser zu, sofern diese Personen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.

Zu den Abkömmlingen des Erblassers gehören seine Kinder, die Enkel und die Urenkel. Hierbei ist zu beachten, dass das Pflichtteilsrecht der entfernteren Verwandten ausgeschlossen ist, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde nähere Abkömmling im Zeitpunkt des Erbfalles lebt.

Auch adoptierte Kinder und nichteheliche Kinder sind pflichtteilsberechtigt. Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.